Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferungsund Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Mündliche Abreden sowie Änderungen und Ergänzungen von mit uns geschlossenen Verträgen, gleichgültig ob diese Haupt- oder Nebenkonditionen betreffen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.
2. Gefahrübertragung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den mit dem Transport Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von uns auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Befolgen wir eine vom Käufer erteilte Versandvorschrift, so geschieht dies ohne eigene Verantwortlichkeit lediglich im Auftrag für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, es sei denn wir handeln grob fahrlässig. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
3. Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert zu den Selbstkosten in Rechnung gestellt. Unsere Preise verstehen sich Netto zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzl. Höhe.
4. Zahlungsbedingungen / Fälligkeit des Kaufpreises
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) – vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung - innerhalb von 10 Tagen nach Abrechnungsdatum zur Zahlung fällig. Über abweichende Zahlungsbedingungen wird eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Maßgeblich für die Einhaltung der Fristen ist der Zahlungseingang auf unseren Konten. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Gegenüber Privatpersonen beträgt der vorgenannte Zinssatz 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, dieses geltend zu machen. Der Besteller ist andererseits berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Ist der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 4 Wochen im Rückstand, kommt er den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder beantragt er die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens, so werden alle Verbindlichkeiten sofort fällig, auch soweit wir Schecks oder Wechsel mit späterer Fälligkeit angenommen haben. Haben wir in diesem Falle noch nicht geliefert, sind wir auch bei Vorliegen einer späteren Kaufpreisfälligkeit berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Vorauszahlungen des Käufers werden von uns nicht verzinst.
5. Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist verändert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Ist der Besteller Kaufmann, so ist die Schadensersatzpflicht im Falle der Unmöglichkeit oder wegen Verzuges durch einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, eine vertragswesentliche Pflicht sei verletzt worden.
Im Falle des Verzuges gilt folgender Absatz:
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen mit Ablehnungsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller in diesem Fall nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 10 % des platzierten Auftragswerts begrenzt. Diese Haftungsgrenze gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In allen anderen Fällen der Schadensersatzhaftung ist unsere Schadensersatzpflicht auf 10 % des platzierten Auftragswerte begrenzt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
6. Gewährleistung
Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel umgehend, d. h. innerhalb einer Frist von 24 Stunden schriftlich zu rügen (Email/Fax/Brief); nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von 2 Tagen nach Erlangen der Kenntnis schriftlich zu rügen (Email/Fax/Brief). Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, liegt ebenfalls keine mangelhafte Leistung vor. Der Verkäufer haftet nur für nicht vorhandene Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, jedoch nur, wenn der Verkäufer die Äußerungen kannte. Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft, so haben wir nach unserer Wahl mangelfreie Ware zu liefern oder den Mangel zu beseitigen.
Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, haben wir die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert oder ist sie für den Käufer unzumutbar, kann der Käufer –unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nicht verlangen. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gem. §§ 478 ff. BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für etwaige Rückgriffsansprüche des Auftraggebers wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich durch einen pauschalen Abschlag als angemessen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. §§ 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke). 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7. Schadensersatz, Aufwendungsersatz
Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen Schadensersatzansprüche aus den §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, oder der Schaden beruht darauf, dass eine Beschaffenheit der Sache, für welche wir eine Garantie übernommen haben, nicht vorliegt. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte unserer Firma die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig oder Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten verursacht haben oder wir für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit der Sache haften. Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ist unter den im ersten Absatz für Schadensersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln seiner Zahlungsfähigkeit (z.B. bei Zahlungsunfähigkeit, Stellung eines Insolvenzantrages) sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder den Gebrauch der Vorbehaltsware zu untersagen und die Kaufsache wieder in Besitz zu nehmen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Mitarbeiter unserer Firma oder von uns hierzu beauftragte Personen für diesen Zweck seine Lager- und Geschäftsräume betreten. In der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klagegemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung bzw. Montage weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, haben wir das Recht, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Z. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen
z. Z. der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns weiterhin auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen. Der Besteller verpflichtet sich, uns auf erste Aufforderung eine Forderungsaufstellung inkl. Adressen aller an uns abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen. Außerdem erklärt er sich ausdrücklich im Falle des Verzuges mit der Offenlegung der Forderungsabtretung einverstanden. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen unserer Firma und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist, so ist unser Sitz Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Wechsel und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Jede Vertragspartei kann die andere auch an deren allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
10. Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge, deren Bestand sie werden, unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder Verträge nicht berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit Ergänzungen und Auslegungen dieser allgemeinen Bedingungen oder Verträge nötig werden, so sollen diese so getroffen werden, dass der wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmung gewährleistet bleibt.